Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters
Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide
aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen
verurteilt
Speyer- Der Anspruch eines Kindes auf
Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes
geheim hält.
Verhindert eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des
Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen
Tochter geltend gemacht werden können, wird hierdurch deren
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Dies
entschied das Sozialgericht Speyer in einer kürzlich ergangenen
Entscheidung und verurteilte das zuständige Jobcenter zur Gewährung
von Leistungen an die Tochter. Für einen Leistungsausschluss im
Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der sogenannte
Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II
rechtfertigt den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall
nicht.
Das zuständige Jobcenter verweigerte die Gewährung Leistungen
nach dem SGB II an die minderjährige Tochter wegen fehlender
Mitwirkung der Mutter. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters
ihrer Tochter zu nennen und machte die Prüfung von
Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater der Tochter unmöglich.
Anhaltspunkte dafür, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater
Leistungen für den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht
ersichtlich.
Das angerufene Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden
Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen
verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem
SGB II sei die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers.
Hilfebedürftigkeit liegt gemäß § 9 SGB II vor, wenn jemand
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Hierdurch bringe der
Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II
Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich
nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen könne. Hierbei seien
nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer jedoch nur die Leistungen
relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise
bestehen. Zwar werde im SGB II die Selbstverantwortung des
Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II
gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritten
normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit
entgegenzuwirken. Nach der Überzeugung des Gerichts mangele es in
Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche
an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Eine solche konkrete
gesetzliche Regelung sei jedoch für den Leistungsausschluss im
Bereich der Existenzsicherung erforderlich. Die Leistungen nach dem
SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des
Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf
Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folge. Bei
dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handele es sich um
keine eigenständige Ausschlussnorm.
Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die
Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters
mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen
sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen,
was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit
nicht berücksichtigt werden konnte.
(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: S 6
AS 1011/15 – nicht rechtskräftig - ) Text und Foto:
Sozialgericht Speyer
28.11.2016
Landgericht Berlin erklärt Reproduktionen gemeinfreier Gemälde für urheberrechtlich geschützt
Berlin/Mannheim- Im Rechtsstreit der
Reiss-Engelhorn-Museen gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den
Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens
e.V. hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Fotografien von
gemeinfreien Gemälden urheberrechtlich geschützt sind. Stellt
ein Autor der Wikipedia solche Fotografien unerlaubt in die
Mediendatenbank Wikimedia Commons, die mit der Wikipedia verknüpft
ist, haftet die Wikimedia Foundation Inc. für diese
Urheberrechtsverletzung als Störer. Die Wikimedia Deutschland
dagegen soll für die über Wikimedia Commons begangenen
Urheberrechtsverletzungen nicht haften, weil sie nur den Link der
Muttergesellschaft setze, ohne Einfluss zu haben auf den Inhalt
(LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, Az.: 15 O
428/15).
Dem Urteil lag ein Streit um den Urheberrechtsschutz für
Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden zu Grunde. Die
Reiss-Engelhorn-Museen sind unter anderem Eigentümer von 17
Gemälden, die von Künstlern geschaffen wurden, die seit mehr als 70
Jahren tot sind. Das Urheberrecht an diesen Gemälden ist erloschen.
Einzelne dieser Gemälde werden derzeit in den
Reiss-Engelhorn-Museen ausgestellt. In den Räumlichkeiten besteht
für Besucher ein Fotografierverbot; auf Anfrage wird jedoch im
Einzelfall eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Ein
Wikipedia-Nutzer hatte Fotos dieser 17 Gemälde, die der
Hausfotograf der Reiss-Engelhorn-Museen für eine Publikation
erstellt hatte, eigenmächtig auf Wikimedia Commons hochgeladen, wo
nicht nur die fotografierten Gemälde, sondern auch die Fotografien
für gemeinfrei erklärt wurden. In der Folge kam es zu zahlreichen
ungenehmigten, insbesondere auch gewerblichen Nachnutzungen der
Fotografien. Hiermit waren die Reiss-Engelhorn-Museen nicht
einverstanden, da ihnen als Inhaber der Urheberrechte an den
Fotografien ein Mitbestimmungsrecht über die kostenfreie bzw.
-pflichtige Nutzung, insbesondere bei kommerziellen Verwendungen,
zusteht. Deshalb haben sie hinsichtlich der streitgegenständlichen
Fotos gegen die Wikimedia Foundation und ihre deutsche Sektion,
Wikimedia Deutschland, Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die
Wikimedia Foundation und Wikimedia Deutschland vertreten hingegen
die Auffassung, dass die Bilder als 1:1-Reproduktionen gemeinfreier
Gemälde nicht dem Lichtbildschutz unterfielen und daher nicht nur
die Gemälde, sondern auch die Fotografien der Gemälde gemeinfrei
seien.
Maßgebliche Erwägungen des Landgerichts Berlin bezüglich der
Urheberrechtsverletzung
Rechtsanwalt Carl Christian Müller von der Berliner Kanzlei MMR
Müller Müller Rößner, der die Reiss-Engelhorn-Museen in dem
Rechtsstreit vertritt, erklärt hierzu: „Den Kernpunkt des Streits,
die urheberrechtliche Fragestellung, hat das Gericht zu Gunsten der
Reiss-Engelhorn-Museen entschieden. Der Argumentation von
Wikimedia, bei den Fotografien handele es sich um einfache
Reproduktionen der jeweiligen Gemälde, die keinen eigenständigen
urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, hat das Gericht eine
klare Absage erteilt.“ Das Gericht hatte in den Urteilsgründen
hierzu ausgeführt, dass es jedem fotografischen Laien bekannt sei,
dass eine farb- und kontrastgetreue, nicht verzerrte Wiedergabe
eines Gemäldes in Katalogbildqualität bei zufällig vorgefundenen
Beleuchtungsverhältnissen nicht einfach so nur durch spontanes
Abknipsen erzielt werden kann. Im Gegenteil erfordere es
erheblichen Aufwand, die Ausleuchtung, Ausrichtung und Belichtung
des Motivs so zu justieren, dass ein möglichst naturgetreues,
detailliertes Foto des Gemäldes mit Tiefen in Details, Farben und
Schattierungen, aber ohne störende Spiegelungen und Verzerrungen
entsteht.
Der Argumentation von Wikimedia, der Lichtbildschutz sei
vorliegend deshalb zu versagen, weil das abfotografierte Gemälde
unter einem Fotografierverbot ausgestellt sei und es damit das
Museum alleine entscheiden könne, ob und wie Fotografien des
Gemäldes verbreitet werden, wollte das Gericht nicht folgen. Für
ein solches Verbot könnten konservatorische oder auch andere
Gründe, wie das Interesse des Museums an einem störungsfreien
Ausstellungsbetrieb, sprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfreiheit könne man zu keiner anderen Beurteilung
kommen, so das Gericht, denn diese beinhalte nicht, dass sich jeder
kostenfrei, tatsächlich also auf Kosten Dritter, das Foto eines
Gemäldes beschaffen kann.
Was den gegen die deutsche Sektion der Wikimedia geltend
gemachten Unterlassungsantrag angeht, hat das Landgericht Berlin
die Klage mit dem Argument abgewiesen, die deutsche Wikimedia mache
nicht mehr, als einen Link auf eine fremde Seite zu setzen, ohne
sich dabei den verlinkten Inhalt zu eigen zu machen. Entscheidend
sei, ob die deutsche Sektion den Inhalt von Wikipedia beeinflussen
kann, was nicht der Fall sei.
„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Prof. Dr.
Alfried Wieczorek, Generaldirektor der
Reiss-Engelhorn-Museen. „Es geht uns bei diesem Rechtsstreit
keineswegs darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir
mit diesem Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären. Im
Gegenteil: Wir haben große Sympathie für das Projekt Wikipedia und
teilen uns mit Wikipedia die Aufgabe der Weitervermittlung von
Wissen. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die
Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der
öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch
wenn man die freie öffentliche Zugänglichmachung der Kulturgüter
über die Wikipedia befürwortet, ist für uns schwer
nachzuvollziehen, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich
beansprucht, alleine darüber zu entscheiden, die mit öffentlichen
Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse über Wikipedia
weltweit jedermann zur freien und damit auch zur gewerblichen
bzw. kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen.“
Zum Rechtsstreit der Stadt Mannheim, vertreten durch die
Reiss-Engelhorn-Museen, gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den
Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens
e.V. vor dem Landgericht Berlin bezüglich der
Urheberrechtsverletzung im Fall von 17 Gemälden, darunter das
Porträt Richard Wagner des Malers Caesar Willich
In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen an die
Reiss-Engelhorn-Museen
Warum gehen wir gegen die Nutzung der Fotografie vor?
Ein Autor der Wikipedia hatte in 17 Fällen von uns gefertigte
Fotografien in die Datenbank von Wikimedia Commons eingestellt,
ohne uns zu fragen. Hier werden sie nun weltweit jedermann zur
freien, auch kommerziellen Nutzung angeboten. Wir haben große
Sympathie für das Projekt Wikipedia und teilen uns mit Wikipedia
die Aufgabe der Weitervermittlung von Wissen. Es geht uns nicht
darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit deren
Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären. Es stellt sich für
uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem
das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände
haben soll.
Wir sind uns, was unseren Auftrag der Wissensvermittlung angeht,
unserer Verantwortung sehr wohl bewusst. Wir stellen daher die von
uns gefertigten Fotografien auf Anfrage zur Verfügung oder lassen
auf Anfrage Dritte die Fotografien auch selbst fertigen. Hierfür
fallen Gebühren nach einer Gebührenordnung an. In vielen Fällen,
insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten oder Arbeiten von
Museen und anderen kulturellen Einrichtungen verzichten wir auf die
Erhebung von Gebühren.
Wir wollen jedoch was gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen
angeht, ein Mitspracherecht haben, ob und zu welchen Konditionen
unsere Arbeitsergebnisse verwendet werden. Die Fotografien sind mit
einigem Aufwand und Kosten erstellt worden. Kommt es zu
kommerziellen Nutzungen, fühlen wir uns im Sinne der Allgemeinheit
verpflichtet, in Zeiten immer knapper werdender Kulturetats hierfür
einen Beitrag zu verlangen.
Auch wenn man die freie öffentliche Zugänglichmachung der
Kulturgüter über die Wikipedia befürwortet, ist für uns schwer
nachzuvollziehen, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich
beansprucht, alleine darüber zu entscheiden, die mit öffentlichen
Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse über Wikipedia
weltweit jedermann zur freien und damit auch zur gewerblichen
bzw. kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch
kam es zu zahlreichen, insbesondere auch kommerziellen
Folgenutzungen, mit denen wir nicht einverstanden waren (z.B.
Verwendung auf diversen unpassenden Merchandising-Artikeln durch
einen großen US-amerikanischen Online-Händler) und die
andernfalls zu moderaten Tarifen hätten lizensiert werden können.
Letztlich wären die Lizenzeinnahmen für solche Sondernutzungen
wiederum der Allgemeinheit zugutegekommen.
Im Übrigen entspricht der vorliegende Fall sicher auch nicht den
Grundsätzen der Arbeit von Wikipedia, nach denen geltendes Recht –
insbesondere das Urheberrecht – strikt zu beachten ist:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedai#Grunds.C3.A4tze
Wieviel kostet die Bildnutzung in Online-Portalen?
Bis zum 01.11.2015 sah unsere Gebührenordnung für
Internetnutzungen einen einheitlichen Gebührensatz in Höhe von
250,00 EUR vor. Die am 01.11.2015 in Kraft getretene
Gebührenordnung unterscheidet bei Internetnutzungen
nicht-kommerzielle, redaktionelle und werbliche Zwecke. Für eine
zeitlich unbegrenzte Nutzung einer Fotografie im Internet bei
nicht-kostenpflichtigen, redaktionellen Internetseiten fallen
demnach max. 250,00 EUR an. Die Reiss-Engelhorn-Museen behalten
sich vor, im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Verwendung
Gebühren zu reduzieren oder auch ganz zu erlassen.
Warum erheben Sie Gebühren auf die Verwendung von
Bildmaterial, dessen Anfertigung durch Steuergelder finanziert
wurde?
Gerade weil das Fertigen der Fotografie mit Steuergeldern
finanziert wurde und die Kulturetats immer knapper werden,
verlangen wir für gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen moderate
Gebühren. An uns werden, was die Erfüllung unserer Aufgaben angeht,
vom Publikum mit Recht hohe Erwartungen gestellt. Das kostet Geld.
Wir halten es daher für nicht verwerflich, wenn wir für
kommerzielle Nutzungen unserer Arbeitsergebnisse wenigstens einen
Teil der Kosten wieder einspielen möchten. Andere öffentliche
Institutionen handhaben dies im Übrigen nicht anders. Es gibt
jedenfalls keinen Grundsatz, dass diese nur deswegen, weil sie mit
Steuergeldern finanziert sind, ihre Leistungen für jedermann
unentgeltlich zu erbringen haben.
Was spricht aus der Sicht der Reiss-Engelhorn-Museen dagegen,
dass das Foto des Wagner-Porträts unter einer CC-Lizenz der
Öffentlichkeit angeboten wird?
Die Fotos, um die es hier geht, wurden von dem Nutzer nicht
unter einer bestimmten CC-Lizenz, sondern für jedermann zur freien,
auch gewerblichen Nutzung angeboten worden. Es ist uns
wichtig, dass wir über die Frage der Nutzung unserer
Arbeitsergebnisse ein Mitspracherecht behalten. In dem konkreten
Fall war es für uns nicht hinnehmbar, dass ein Internetnutzer
allein und ohne uns hierbei einzubeziehen darüber entschieden hat,
das Bild jedermann – auch zur gewerblichen Nutzung –
freizugeben.
Haben sich die Reiss-Engelhorn-Museen an Wikimedia bzw. die
Wikimedia Foundation gewendet?
Wir haben uns zunächst mehrfach vergeblich selbst an Wikimedia
gewendet. Wir haben hierauf jedoch keine Antwort erhalten.
Daraufhin haben wir uns entschieden, die Sache an unseren
Rechtsbeistand zu geben. Auch dieser hat sowohl die Wikimedia
Foundation Inc. als auch die Wikimedia Deutschland e. V. mit
verschiedenen Schreiben auf die Rechtsverletzungen aufmerksam
gemacht und darum gebeten, die fraglichen Fotografien aus ihrem
Angebot zu entfernen. Nachdem weder die Wikimedia Foundation Inc.
noch die Wikimedia Deutschland e. V. auf diese Schreiben reagiert
hat und damit offensichtlich nicht bereit ist, unsere Fotografien
aus ihrem Angebot zu entfernen, haben wir uns dazu entschlossen,
Klage einzureichen.
Wieso haben Sie eine Anwaltskanzlei beauftragt?
Die Reiss-Engelhorn-Museen verfügen nicht über eine eigene
Rechtsabteilung, die das besondere Fachwissen vorhält. In letzter
Zeit mussten wir leider feststellen, dass neben unseren Kunden, die
die Nutzungsordnung einhalten, offiziell Abbildungsgenehmigungen
anfragen und für eine Nutzung aufwendig produzierter Fotografien
die entsprechenden Gebühren bezahlen, auch Dritte Fotografien
verwendeten, deren Schutz nicht abgelaufen ist, ohne bei uns die
Rechte einzuholen.
Da wir sowohl unseren Kunden gegenüber als auch im Sinne des
oben geschilderten öffentlichen Auftrags verpflichtet sind, unsere
Bestände verantwortungsvoll zu nutzen, haben wir einen Fachanwalt
beauftragt, der den Urheberrechtsverletzungen für uns nachgeht.
Warum stellen Sie Bilder Ihrer Sammlungsobjekte nicht
grundsätzlich online für jedermann zur freien Verfügung?
Die Frage, ob und wie wir unsere digitalisierten Bestände online
stellen, ist zu trennen von der Frage, wer die von uns mit
öffentlichen Geldern erstellten Arbeitsergebnisse auf welche Weise
nutzt. Wir halten uns in den Fällen, in denen eine
kommerzielle/gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist, nicht nur für
berechtigt, sondern auch für verpflichtet, Gebühren zu erheben, die
wiederum der Allgemeinheit zu Gute kommen, weil wir diese Einnahmen
verwenden können, um unserem öffentlichen Auftrag nachzugehen
(Sammeln, Bewahren, Forschen, Vermitteln von Kulturgütern).
Diese Auffassung steht im Übrigen in Einklang mit dem
europarechtlichen Vorgaben zur Nutzung von digitalisierten
Kulturbeständen, die über das Informationsweiterverwendungs-gesetz
zwischenzeitlich in das nationale Recht transformiert wurden.
Danach sind Museen, Bibliotheken und Archive ausdrücklich
berechtigt, über die Weiterverwendung der von ihnen erstellten,
urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse zu bestimmen und
hierfür im angemessenen Rahmen Entgelte zu verlangen. Die
dahinterliegende gesetzgeberische Intention liegt auf der Hand: Die
Kulturinstitutionen sollen selbst einen Beitrag zu den immensen
Kosten der Digitalisierung ihrer Bestände wieder einspielen.
Warum ist die Fotografie eines Gemäldes
schützenswert?
Bei der Fotografie handelt es sich nicht um ein Foto, das „eben
mal so“ in der Ausstellung aufgenommen wurde. Vielmehr ist es ohne
fundiertes Wissen eines professionellen Fotografen und ohne
Kenntnisse der technischen und physikalischen Grundlagen nicht
möglich, eine Fotografie in einer solchen Qualität zu fertigen. Der
Ablauf einer Gemäldefotografie gestaltet sich wie folgt: Das
Gemälde muss aus dem Depot oder aus der Ausstellung geholt werden,
weil eine professionelle Aufnahme im Depot oder in der Ausstellung
aufgrund der dortigen Lichtverhältnisse nahezu nicht möglich ist.
In den Ausstellungen und im Depot sind 150 Lux vorgegeben, d.h. es
ist zu dunkel, um dort fotografieren zu können. Ausschließlich der
Sammlungsleiter oder Restauratoren dürfen das entsprechende Objekt
mit Handschuhen anfassen und ins Fotoatelier bringen. Das Gemälde
braucht einen neutralen Hintergrund, dafür werden Papierrollen als
Hintergrund benutzt. Im Fotoatelier arbeitet der Museums-Fotograf
mit Tageslichtlampen und leuchtet ein Gemälde so aus, dass kein
Schatten, keine Reflexionen (Spiegelungen) oder unerwünschte
Streifenbildungen entstehen, die aber entstehen würden, würde das
Gemälde mit Blitzlicht in der Ausstellung abfotografiert. Zum
Farbabgleich sind ein Farbkeil und ein Beleuchtungsmesser
notwendig. Die Farbechtheit ist dabei immens wichtig. Gerade der
Aufwand, ein zweidimensionales Gemälde zu fotografieren, ist nicht
zu unterschätzen. Das Licht muss so gesetzt sein, dass in allen
vier Ecken des Gemäldes die Lichtsetzung und Farbechtheit
übereinstimmt. Hierfür sind 2 bis 4 Tageslichtleuchten
erforderlich. Darüber hinaus muss je nach Beschaffenheit der
Oberfläche des Gemäldes das Licht so angepasst werden, dass die
Pinselstrukturen sichtbar sind, aber nicht zu deutlich die
Abbildung beeinflussen. Auch auf die dunklen Bereiche eines
Gemäldes muss geachtet werden, damit diese nicht untergehen und als
ein einziger dunkler Fleck, sondern auch die Zeichnung bzw.
Merkmale in diesen Bereichen wahrgenommen werden können. Wenn die
Lichtsetzung hinsichtlich dieser Vorgaben nicht funktioniert, muss
gegebenenfalls das Gemälde von den Restauratoren gedreht werden.
Ohne Stativ ist eine professionelle Fotografie nicht möglich, weil
die Abbildung sonst trapezförmig verzerrt wäre. Text: rem
gGmbH, Presse
23.06.2016
Vorsicht beim Falschparken
Speyer- dak. Wie uns eine Leserin
heute berichtete und wir auf Nachfrage beim zuständigen Fachbereich
2 - Sicherheit, Ordnung, Umwelt, Bürgerdienste, Verkehr; der Stadt
Speyer erfahren konnten ist wohl schon seit längerem eine erhöhte
Vorsicht geboten.
Die weißen Parkvergehenszettelchen sollten theoretisch vom
Odrnungsdienst am Fahrzeug angebracht werden, sollte dies
Verkehrswidrig abgestellt sein. Leider ist dies wohl nicht immer
der Fall und auch einige "Scherzkekse" entfernen solche Zettel
gerne einmal.
Sollte man dennoch einen solchen Zettel vorfinden aber
"innerhalb der nächsten Zeit" (Aussage der Stadt Speyer) keinen
Anhörungsbogen zu dem Fall erhalten müsse man selbst dafür Sorge
tragen das keine weiteren Kosten entstehen. Mit anderen Worten Sei
man als Bürger/In verpflichtet, im Idealfall vorsorglich da ja u.U.
ein Hinweis auf ein Parkvergehen ebenfalls schon fehlen könnte...
bei der zuständigen Stelle anzurufen und zu fragen ob ein Bußgeld
gegen einen vorliegt.
Wartet man weiter bzw wie in dem uns vorliegen Fall hat gar
keine Kenntnis über ein Parkvergehen erhält man nach einiger Zeit
eine Zahlungsaufforderung der Stadt Speyer welche natürlich
aufgrund der Mahn- und Säumniszuschläge ein vielfaches höher
ausfällt als es das ursprüngliche Bußgeld gewesen wäre.
Wenn man nun denkt dies ließe sich leicht klären der hat
Recht... die Kosten sind wie angegeben zu entrichten ansonsten
fallen weitere Kosten mit den folgenden Schritten an. Ein
Widerspruch ist zwar zulässig allerdings bekommt man hierzu gleich
die Aussage das es ein Amtsgerichturteil gebe bei dem wohl schon
einmal zu Gunsten der Stadt entschieden würde und es sich somit um
gültiges Recht handelt.
Wer also keine Rechtschutzversicherung hat wird den Schritt
gegen diese Entscheidung zu prozessieren bestimmt gründlich abwägen
und wahrscheinlich eher, das wenn auch stark erhöhte Bußgeld Zähne
knrischend bezahlen.
Als Service für Sie die sie in letzter Zeit eventuell auch
falsch im Stadtgebiet Speyer geparkt haben aber keinen Hinweis auf
ihr Vergehen finden konnten:
Fachbereich 2 - Sicherheit, Ordnung, Umwelt, Bürgerdienste,
Verkehr
Kontakt
Tel.: 06232 14-2725
Fax: 06232 14-2757
Anschrift
Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Montag und Mittwoch nachmittags geschlossen oder nach
Terminvereinbarung
Öftere Nachfragen dort sollten zumindest etwaige Kosten
verhindern und eventuell auch die Stadt dazu bewegen diese doch
sehr Bürgerunfreundliche Handhabung zu überdenken.
18.02.2016
Ende der Sommerferien - Entschädigungen bei Flugverspätungen
Bonn- Die Sommerferienzeit
neigt sich dem Ende zu. Millionen Urlauber verbrachten bereits die
„schönsten Wochen des Jahres“ im Ausland. Wie jedes Jahr gibt es
jedoch Tausende Reisekunden, die unter Flugverspätungen leiden
mussten. Dass ihnen einen Entschädigung zusteht, wissen die
wenigsten Fluggäste.
Wenn ein Flugzeug viel zu spät am Ziel ankommt (mindestens drei
Stunden), haben Flugpassagiere aus der Europäischen Union gemäß der
Fluggastrechte-Verordnung den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
Diese liegt zwischen 250 und 600 Euro. Das Gleiche gilt auch, wenn
Fluggäste aufgrund der Verspätung den Anschlussflug verpassen, wenn
die Flüge zusammen gebucht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, was
der Flug gekostet hat. Auch bei günstigen Flügen kann eine
Entschädigung von den Airlines verlangt werden.
Sollte es zu Flugausfällen aufgrund von außergewöhnlichen
Umständen kommen, so sind die Airlines nicht unbedingt dazu
verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Dafür sind sie aber
verpflichtet, ihre Fluggäste ordentlich mit Essen und Trinken sowie
einem kostenlosen Telefonat zu versorgen. Notfalls müssen auch die
Kosten einer Hotelübernachtung übernommen werden.
Viele Verbraucher kennen ihre Fluggastrechte nicht und
diejenigen, die selbst den Versuch wagen, ihren
Entschädigungsanspruch durchsetzen, scheitern oftmals an der
mangelnden Kooperationsbereitschaft der Airlines.
Umfangreiches Material zur Durchsetzung des
Entschädigungsanspruches gegenüber der Airline ist zum Beispiel auf
der Seite des Serviceanbieters ClaimFlights zu finden (www.claimflights.de). Neben einer
Vorlage für einen kostenlosen Musterbrief zum Anschreiben der
Airline gibt es weitere Informationen wie eine kostenlose
Rechtsdatenbank mit Einzelfällen zur Fluggastrechteverordnung. Das
Unternehmen hilft auch bei der Ermittlung der Entschädigungssumme,
so kann man Beispielsweise über die Eingabe der Flugnummer in nur
wenigen Minuten kostenlos prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch
zusteht. Gerüstet mit diesen Informationen kann man es selbst
probieren einen Anspruch an die Fluggesellschaft zu richten. Sollte
diese nicht zahlen so kann man immer noch einen
Fluggastrechteservice in Anspruch nehmen. Text: ClaimFlights
GmbH, Presse
20.09.2015
Vorsicht! Unerlaubte Werbeanrufe!
Speyer- Gestern riefen zahlreiche Kunden bei
den Stadtwerken Speyer an, um darüber zu informieren, dass sie von
unerwünschten Werbeanrufen des Energiehändlers Energy2day belästigt
wurden. Gegen den Wettbewerber haben die SWS bereits zwei
Rechtsstreite wegen „Unlauterer Telefonwerbung gegenüber
Verbrauchern“ gewonnen. Dem Münchner Energieanbieter wurden die
unseriösen Aktivitäten per Gerichtsbeschluss untersagt. Dennoch
kommt es immer wieder zu entsprechenden Vorfällen.
Die SWS raten, bei Werbeanrufen sowie auch bei Haustürgeschäften
keine persönlichen Daten, Zählerstände, Energieverbräuche,
Bankverbindungen usw. weiterzugeben. Werbeanrufe sind tatsächlich
nur dann erlaubt, wenn sich die Angerufenen im Vorfeld ausdrücklich
damit einverstanden erklärt haben. Wird man unerwünscht
kontaktiert, sollten Name, Firma und Telefonnummer notiert werden.
Sofern genaue Angaben zu den Anrufern gemacht werden können, ist es
möglich, gemeinsam juristische Schritte einzuleiten.
Unterstützung erhalten Kunden unter Tel. 06232/625-1110 oder
in den SWS-Kundenbüros Salzgasse 4 und Industriestraße 23,
Speyer.
05.03.2015
Ab 1. Juli gilt hierzulande die Warnwestenpflicht
Wie in einigen anderen EU-Ländern gehört dann eine
reflektierende Weste in jedes Fahrzeug. Nur hat sich diese
Information offenbar noch nicht verbreitet, denn jeder vierte
Autofahrer besitzt die Sicherheitsweste noch nicht.
Von Adele Moser
Düsseldorf- Ab 1. Juli gilt auch in Deutschland
eine Warnwestenpflicht, dann muss in jedem Fahrzeug eine
Sicherheitsweste vorhanden sein. Kurz vor dem Stichtag wissen
allerdings 42 Prozent der Autofahrer noch nichts von der neuen
Regelung, wie aus einer aktuellen Umfrage des Portals "deals.com"
hervorgeht.
Von den über 2.000 Befragten besitzen zwar drei Viertel der
weiblichen (75 %) und zwei Drittel der männlichen Fahrzeuginhaber
(69 %) bereits eine Sicherheitsweste. Jedoch muss mehr als jeder
Vierte noch nachrüsten (28 %).
Ein Grund für die schlechte Zwischenbilanz könnte sein, dass 41
Prozent der Befragten die Warnweste für unnötig halten.
Das könnte sich allerdings bald rächen, denn wer ab 1. Juli
keine Warnweste im Auto hat, dem kann ein Bußgeld von 15 Euro
auferlegt werden. Und wer an einem Unfallort keine Sicherheitsweste
trägt, der riskiert sogar seinen Versicherungsschutz.
Zwar gibt es in Deutschland keine Vorschirften dafür, wo die
Westen aufzubewahren sind, Experten empfehlen jedoch sie
griffbereit, etwa im Seitenfach der Tür zu verstauen, und nicht
etwa im Kofferraum.
Erhältlich sind die roten, gelben oder orangenen Westen, die in
anderen EU-Ländern schon seit Jahren Pflicht sind, im Internet ab
zwei Euro. Aber auch viele Tankstellen bieten Warnwesten an. Aber
Achtung: Die Weste muss der Norm DIN EN 471 beziehungsweise der EN
ISO 20471:2013 entsprechen. Foto: ADAC
30.06.2014
Verfassungs- und Verwaltungsgericht der pfälzischen Landeskirche weist Klagen ab
Verfassungs- und Verwaltungsgericht der pfälzischen
Landeskirche weist Klagen wegen der Besetzung der Pfarrstelle
Dörrenbach-Schweigen-Rechtenbach ab
Speyer- Das Verfassungs- und
Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche) hat die Klage des bisherigen
Pfarrers der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbach gegen die
Landeskirche wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um die neu
errichtete Pfarrstelle Dörrenbach-Schweigen-Rechtenbach abgewiesen.
Über die Besetzung der Stelle, die durch die Zusammenführung der
früheren Pfarrämter Dörrenbach und Schweigen-Rechtenbach entstanden
war, war nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung nicht durch
Wahl der Kirchengemeinden, sondern durch Beschluss der
Kirchenregierung zu entscheiden. Die Kirchenregierung verlieh die
Stelle der Mitbewerberin des Klägers, die bis dahin Inhaberin der
Pfarrstelle Dörrenbach war. Die Ernennungs-urkunde wurde am 10.
Dezember 2013 ausgehändigt.
Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine
ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zuerkannt.
Es hat weiter festgestellt, dass die maßgebenden Auswahlerwägungen
schriftlich dokumentiert werden müssten. Dies
gelte auch dann, wenn die Gründe, die eine ermessenfehlerfreie
Auswahl begründen könnten, auf der Hand liegen sollten. Denn es
komme darauf an, welche Gesichtspunkte für die Auswahl tatsächlich
tragend waren. Ob die vorgelegte Dokumentation in diesem Sinne
ausreichend war, hat das Gericht offen gelassen. Eine weitere
Prüfung dieser Frage scheide aus, weil der Kläger sein Ziel, die
neue Pfarrstelle zu erhalten, nicht mehr erreichen könne, nachdem
die Stelle der Mitbewerberin verliehen worden sei. Nach § 40 der
Kirchenverfassung sei die Verleihung einer Pfarrstelle
unwiderruflich. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die
Mitbewerberin des Klägers sei daher „Ämterstabilität“ eingetreten.
Der Kläger habe nicht rechtzeitig versucht, diese Wirkung mit Hilfe
eines Eilantrags durch das Gericht vorläufig zu verhindern. Für
einen solchen Antrag habe ihm genügend Zeit zur Verfügung
gestanden. Nach der Bekanntgabe der Entscheidung seien mehrere
Wochen verstrichen, bis der Mitbewerberin die Ernennungsurkunde
ausgehändigt worden sei. Die Landeskirche habe durch ihr Verhalten
bei dem Kläger auch nicht ein die Durchbrechung des Grundsatzes der
Ämterstabilität rechtfertigendes Vertrauen darauf begründet, dass
sie mit der Aushändigung der Urkunde weiter zuwarten werde.
(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
28.02.14, AZ: XIII 102/09-160, nicht rechtskräftig).
Die in der gleichen Angelegenheit erhobene, auf
eine Verleihung der neuen Pfarrstelle an ihren bisherigen Pfarrer
gerichtete Klage der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbach hat das
Gericht mit Urteil vom selben Tag ebenfalls abgewiesen. Das Gericht
hat zwar betont, dass einer Kirchengemeinde, die von einer
Pfarrstellenbesetzung betroffen sei, welche in die Zuständigkeit
der Landeskirche falle, ein Recht auf Anhörung zustehe. Die
Äußerung der Kirchengemeinde zur Stellenbesetzung sei von der
Kirchenregierung zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die
Klägerin habe jedoch nichts geltend gemacht, was auf eine
Verletzung dieses Rechts schließen lassen könnte. Insbesondere habe
sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ihr
Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Allein aus
dem von ihr als nachteilig angesehenen Ergebnis der
Entscheidungsfindung könne eine Rechtsverletzung nicht hergeleitet
werden. Denn angesichts des weiten Organisationsermessens der
Kirchenregierung müsse eine Kirchengemeinde selbst eine erkennbar
belastende und ihren Interessen zuwiderlaufende Entscheidung
hinnehmen, wenn Gesichtspunkte wie das Wohl der Landeskirche oder
das Wohl einer anderen Kirchengemeinde diese Entscheidung
sachgerecht erscheinen ließen. Unabhängig davon könne die Klage der
Kirchengemeinde wie diejenige ihres bisherigen Pfarrers wegen der
am 10. Dezember 2013 erfolgten Ernennung der Mitbewerberin und der
damit eingetretenen Ämterstabilität keinen Erfolg haben.
(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom
28.02.14, AZ: XIII 102/09-159, nicht rechtskräftig).
Protestantische Landeskirche Speyer,
Pressestelle
Stellungnahme des LKR zu
Urteilen
Zum Urteil des Verfassungs- und
Verwaltungsgerichts des Evangelischen Kirche der Pfalz zu den
Klagen der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbachnund Pfarrer Ulrich
Hauck, erklärt der Landeskirchenrat:
Der Landeskirchenrat begrüßt beide Urteile, da
sie die Rechtmäßigkeit der von der Kirchenregierung getroffenen
Stellenbesetzungsentscheidung bejahen. Insbesondere bestätigen sie
die Korrektheit des Verfahrens.
Wolfgang Schumacher Kirchenrat Pressesprecher
Landeskirchenrat
12.05.2014
Auch Schüler haben einen Anspruch auf angemessene Lernförderung
Auch Schüler einer
Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende
angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch
(SGB II) haben, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich
ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Ein Antrag auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II
kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Besuch
einer Ganztagsschule eine Lernförderung immer ausschließt. Die
gesetzlichen Vorgaben stützen diese Ansicht nicht. Zwar ist bei
Ganztagsschulen davon auszugehen, dass gegenüber konventionellen
Schulen ein größeres schulisches Förderangebot (z.B.
Hausaufgabenbetreuung) besteht, jedoch ist für die Gewährung einer
ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB
II in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und
eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung
unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen
(Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27.03.2012, S 6 AS 362/12
ER).
Die 12jährige Antragstellerin besucht eine Ganztagsschule.
Ausweislich des Zeugnisses für das erste Halbjahr 2012 waren die
Noten in Deutsch und Mathematik „ausreichend“ und in Englisch
„mangelhaft“. Auch in den Fächern Erdkunde, Musik und Wirtschaft
und Verwaltung war die Note "mangelhaft". Die Schule bescheinigte
für das zweite Halbjahr 2012 einen außerschulischen
Lernförderbedarf (Nachhilfebedarf) in den Unterrichtsfächern
Englisch, Mathematik und Deutsch. Nach den weiteren Angaben der
Schule ist die Versetzung gefährdet. Am 22.02.2012 wurde bei dem
zuständigen Jobcenter eine ergänzende angemessene Lernförderung
gemäß § 28 SGB II beantragt. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit
der Begründung ab, dass eine Lernförderung nach dem Bildungs- und
Teilhabepaket unter Berücksichtigung der anzuwendenden
Verwaltungsvorschriften bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in
Betracht komme.
Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens dargelegt, dass die Begründung des
Jobcenters nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht.
Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine
schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung
berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich
ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten
wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Regelung berücksichtigt
nach der Gesetzesbegründung, dass auch außerschulische
Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines
menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich
auf das wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen
Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in
der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die
nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes
Leistungsniveau. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass
nur dann, wenn unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht
ausreichend zur Verfügung stehen, eine außerschulische
Lernförderung gewährt werden kann. Bei Ganztagsschulen ist davon
auszugehen, dass gegenüber konventionellen Schulen ein größeres
schulisches Förderangebot (z.B. Hausaufgabenbetreuung) besteht.
Jedoch ist auch in diesen Fällen eine individuelle Prüfung des
Einzelfalls erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene
prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen
Förderangebote zu treffen.
Im Ergebnis hat das Sozialgericht Speyer den Antrag auf
Bewilligung der Lernförderung im Wege der einstweiligen Anordnung
abgelehnt. Die individuelle Prüfung des Einzelfalls und die
prognostische Einschätzung der Erfolgsaussichten der Lernförderung
im vorliegenden Fall ergab nach Einschätzung des Gerichts unter
Würdigung der im Rahmen des Verfahrens eingeholten Informationen
zum Leistungsstand der Antragstellerin, dass die nach den
schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele
auch bei Bewilligung der begehrten Lernförderung nicht erreicht
werden können.
Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 27.03.2012, Az. S 6
AS 362/12 ER
26.06.2012