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Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters

Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen verurteilt

Speyer- Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.

Verhindert eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können, wird hierdurch deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einer kürzlich ergangenen Entscheidung und verurteilte das zuständige Jobcenter zur Gewährung von Leistungen an die Tochter. Für einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der sogenannte Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht.

Das zuständige Jobcenter verweigerte die Gewährung Leistungen nach dem SGB II an die minderjährige Tochter wegen fehlender Mitwirkung der Mutter. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen und machte die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater der Tochter unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater Leistungen für den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht ersichtlich.

Das angerufene Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers. Hilfebedürftigkeit liegt gemäß § 9 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen könne. Hierbei seien nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer jedoch nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen. Zwar werde im SGB II die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritten normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Nach der Überzeugung des Gerichts mangele es in Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Eine solche konkrete gesetzliche Regelung sei jedoch für den Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung erforderlich. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folge. Bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handele es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.

Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.

(Sozialgericht Speyer, Urteil vom 25.10.2016, Aktenzeichen: S 6 AS 1011/15 – nicht rechtskräftig - ) Text und Foto: Sozialgericht Speyer

28.11.2016


Landgericht Berlin erklärt Reproduktionen gemeinfreier Gemälde für urheberrechtlich geschützt

Berlin/Mannheim- Im Rechtsstreit der Reiss-Engelhorn-Museen gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. hat das Landgericht Berlin entschieden, dass Fotografien von gemeinfreien Gemälden  urheberrechtlich geschützt sind. Stellt ein Autor der Wikipedia solche Fotografien unerlaubt in die Mediendatenbank Wikimedia Commons, die mit der Wikipedia verknüpft ist, haftet die Wikimedia Foundation Inc. für diese Urheberrechtsverletzung als Störer. Die Wikimedia Deutschland dagegen soll für die über Wikimedia Commons begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht haften, weil sie nur den Link der Muttergesellschaft setze, ohne Einfluss zu haben auf den Inhalt (LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, Az.: 15 O 428/15).

Dem Urteil lag ein Streit um den Urheberrechtsschutz für Reproduktionsfotografien von gemeinfreien Gemälden zu Grunde. Die Reiss-Engelhorn-Museen sind unter anderem Eigentümer von 17 Gemälden, die von Künstlern geschaffen wurden, die seit mehr als 70 Jahren tot sind. Das Urheberrecht an diesen Gemälden ist erloschen. Einzelne dieser Gemälde werden derzeit in den Reiss-Engelhorn-Museen ausgestellt. In den Räumlichkeiten besteht für Besucher ein Fotografierverbot; auf Anfrage wird jedoch im Einzelfall eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Ein Wikipedia-Nutzer hatte Fotos dieser 17 Gemälde, die der Hausfotograf der Reiss-Engelhorn-Museen für eine Publikation erstellt hatte, eigenmächtig auf Wikimedia Commons hochgeladen, wo nicht nur die fotografierten Gemälde, sondern auch die Fotografien für gemeinfrei erklärt wurden. In der Folge kam es zu zahlreichen ungenehmigten, insbesondere auch gewerblichen Nachnutzungen der Fotografien. Hiermit waren die Reiss-Engelhorn-Museen nicht einverstanden, da ihnen als Inhaber der Urheberrechte an den Fotografien ein Mitbestimmungsrecht über die kostenfreie bzw. -pflichtige Nutzung, insbesondere bei kommerziellen Verwendungen, zusteht. Deshalb haben sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Fotos gegen die Wikimedia Foundation und ihre deutsche Sektion, Wikimedia Deutschland, Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Die Wikimedia Foundation und Wikimedia Deutschland vertreten hingegen die Auffassung, dass die Bilder als 1:1-Reproduktionen gemeinfreier Gemälde nicht dem Lichtbildschutz unterfielen und daher nicht nur die Gemälde, sondern auch die Fotografien der Gemälde gemeinfrei seien.

Maßgebliche Erwägungen des Landgerichts Berlin bezüglich der Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Carl Christian Müller von der Berliner Kanzlei MMR Müller Müller Rößner, der die Reiss-Engelhorn-Museen in dem Rechtsstreit vertritt, erklärt hierzu: „Den Kernpunkt des Streits, die urheberrechtliche Fragestellung, hat das Gericht zu Gunsten der Reiss-Engelhorn-Museen entschieden. Der Argumentation von Wikimedia, bei den Fotografien handele es sich um einfache Reproduktionen der jeweiligen Gemälde, die keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießen könnten, hat das Gericht eine klare Absage erteilt.“ Das Gericht hatte in den Urteilsgründen hierzu ausgeführt, dass es jedem fotografischen Laien bekannt sei, dass eine farb- und kontrastgetreue, nicht verzerrte Wiedergabe eines Gemäldes in Katalogbildqualität bei zufällig vorgefundenen Beleuchtungsverhältnissen nicht einfach so nur durch spontanes Abknipsen erzielt werden kann. Im Gegenteil erfordere es erheblichen Aufwand, die Ausleuchtung, Ausrichtung und Belichtung des Motivs so zu justieren, dass ein möglichst naturgetreues, detailliertes Foto des Gemäldes mit Tiefen in Details, Farben und Schattierungen, aber ohne störende Spiegelungen und Verzerrungen entsteht.

Der Argumentation von Wikimedia, der Lichtbildschutz sei vorliegend deshalb zu versagen, weil das abfotografierte Gemälde unter einem Fotografierverbot ausgestellt sei und es damit das Museum alleine entscheiden könne, ob und wie Fotografien des Gemäldes verbreitet werden, wollte das Gericht nicht folgen. Für ein solches Verbot könnten konservatorische oder auch andere Gründe, wie das Interesse des Museums an einem störungsfreien Ausstellungsbetrieb, sprechen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Informationsfreiheit könne man zu keiner anderen Beurteilung kommen, so das Gericht, denn diese beinhalte nicht, dass sich jeder kostenfrei, tatsächlich also auf Kosten Dritter, das Foto eines Gemäldes beschaffen kann.

Was den gegen die deutsche Sektion der Wikimedia geltend gemachten Unterlassungsantrag angeht, hat das Landgericht Berlin die Klage mit dem Argument abgewiesen, die deutsche Wikimedia mache nicht mehr, als einen Link auf eine fremde Seite zu setzen, ohne sich dabei den verlinkten Inhalt zu eigen zu machen. Entscheidend sei, ob die deutsche Sektion den Inhalt von Wikipedia beeinflussen kann, was nicht der Fall sei.

„Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts“, so Prof. Dr. Alfried Wieczorek,  Generaldirektor der Reiss-Engelhorn-Museen. „Es geht uns bei diesem Rechtsstreit keineswegs darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit diesem Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären. Im Gegenteil: Wir haben große Sympathie für das Projekt Wikipedia und teilen uns mit Wikipedia die Aufgabe der Weitervermittlung von Wissen. In diesem Fall stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll. Auch wenn man die freie öffentliche Zugänglichmachung der Kulturgüter über die Wikipedia befürwortet, ist für uns schwer nachzuvollziehen, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, alleine darüber zu entscheiden, die mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse über Wikipedia weltweit jedermann zur freien und damit auch zur gewerblichen bzw. kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen.“

Zum Rechtsstreit der Stadt Mannheim, vertreten durch die Reiss-Engelhorn-Museen, gegen die Wikimedia Foundation Inc. und den Wikimedia Deutschland – Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V. vor dem Landgericht Berlin bezüglich der Urheberrechtsverletzung im Fall von 17 Gemälden, darunter das Porträt Richard Wagner des Malers Caesar Willich

In diesem Zusammenhang häufig gestellte Fragen an die Reiss-Engelhorn-Museen

 

Warum gehen wir gegen die Nutzung der Fotografie vor?

Ein Autor der Wikipedia hatte in 17 Fällen von uns gefertigte Fotografien in die Datenbank von Wikimedia Commons eingestellt, ohne uns zu fragen. Hier werden sie nun weltweit jedermann zur freien, auch kommerziellen Nutzung angeboten. Wir haben große Sympathie für das Projekt Wikipedia und teilen uns mit Wikipedia die Aufgabe der Weitervermittlung von Wissen. Es geht uns nicht darum, Wikipedia Schaden zuzufügen, oder darum, dass wir mit deren Projekt grundsätzlich nicht einverstanden wären. Es stellt sich für uns aber die Frage, wer die Entscheidung über das Ob und vor allem das Wie der öffentlichen Zugänglichmachung unserer Bestände haben soll.

Wir sind uns, was unseren Auftrag der Wissensvermittlung angeht, unserer Verantwortung sehr wohl bewusst. Wir stellen daher die von uns gefertigten Fotografien auf Anfrage zur Verfügung oder lassen auf Anfrage Dritte die Fotografien auch selbst fertigen. Hierfür fallen Gebühren nach einer Gebührenordnung an. In vielen Fällen, insbesondere bei wissenschaftlichen Arbeiten oder Arbeiten von Museen und anderen kulturellen Einrichtungen verzichten wir auf die Erhebung von Gebühren.

Wir wollen jedoch was gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen angeht, ein Mitspracherecht haben, ob und zu welchen Konditionen unsere Arbeitsergebnisse verwendet werden. Die Fotografien sind mit einigem Aufwand und Kosten erstellt worden. Kommt es zu kommerziellen Nutzungen, fühlen wir uns im Sinne der Allgemeinheit verpflichtet, in Zeiten immer knapper werdender Kulturetats hierfür einen Beitrag zu verlangen.

Auch wenn man die freie öffentliche Zugänglichmachung der Kulturgüter über die Wikipedia befürwortet, ist für uns schwer nachzuvollziehen, dass ein einzelner Autor der Wikipedia für sich beansprucht, alleine darüber zu entscheiden, die mit öffentlichen Mitteln aufwendig erstellten Arbeitsergebnisse über Wikipedia weltweit jedermann zur freien und damit auch zur gewerblichen bzw. kommerziellen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Hierdurch kam es zu zahlreichen, insbesondere auch kommerziellen Folgenutzungen, mit denen wir nicht einverstanden waren (z.B. Verwendung auf diversen unpassenden Merchandising-Artikeln durch einen großen US-amerikanischen Online-Händler) und die andernfalls zu moderaten Tarifen hätten lizensiert werden können. Letztlich wären die Lizenzeinnahmen für solche Sondernutzungen wiederum der Allgemeinheit zugutegekommen.

Im Übrigen entspricht der vorliegende Fall sicher auch nicht den Grundsätzen der Arbeit von Wikipedia, nach denen geltendes Recht – insbesondere das Urheberrecht – strikt zu beachten ist: http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedai#Grunds.C3.A4tze

Wieviel kostet die Bildnutzung in Online-Portalen?

Bis zum 01.11.2015 sah unsere Gebührenordnung für Internetnutzungen einen einheitlichen Gebührensatz in Höhe von 250,00 EUR vor. Die am 01.11.2015 in Kraft getretene Gebührenordnung unterscheidet bei Internetnutzungen nicht-kommerzielle, redaktionelle und werbliche Zwecke. Für eine zeitlich unbegrenzte Nutzung einer Fotografie im Internet bei nicht-kostenpflichtigen, redaktionellen Internetseiten fallen demnach max. 250,00 EUR an. Die Reiss-Engelhorn-Museen behalten sich vor, im Einzelfall und in Abhängigkeit von der Verwendung Gebühren zu reduzieren oder auch ganz zu erlassen.

Warum erheben Sie Gebühren auf die Verwendung von Bildmaterial, dessen Anfertigung durch Steuergelder finanziert wurde?

Gerade weil das Fertigen der Fotografie mit Steuergeldern finanziert wurde und die Kulturetats immer knapper werden, verlangen wir für gewerbliche oder kommerzielle Nutzungen moderate Gebühren. An uns werden, was die Erfüllung unserer Aufgaben angeht, vom Publikum mit Recht hohe Erwartungen gestellt. Das kostet Geld. Wir halten es daher für nicht verwerflich, wenn wir für kommerzielle Nutzungen unserer Arbeitsergebnisse wenigstens einen Teil der Kosten wieder einspielen möchten. Andere öffentliche Institutionen handhaben dies im Übrigen nicht anders. Es gibt jedenfalls keinen Grundsatz, dass diese nur deswegen, weil sie mit Steuergeldern finanziert sind, ihre Leistungen für jedermann unentgeltlich zu erbringen haben.

Was spricht aus der Sicht der Reiss-Engelhorn-Museen dagegen, dass das Foto des Wagner-Porträts unter einer CC-Lizenz der Öffentlichkeit angeboten wird?

Die Fotos, um die es hier geht, wurden von dem Nutzer nicht unter einer bestimmten CC-Lizenz, sondern für jedermann zur freien, auch gewerblichen Nutzung angeboten worden.  Es ist uns wichtig, dass wir über die Frage der Nutzung unserer Arbeitsergebnisse ein Mitspracherecht behalten. In dem konkreten Fall war es für uns nicht hinnehmbar, dass ein Internetnutzer allein und ohne uns hierbei einzubeziehen darüber entschieden hat, das Bild jedermann – auch zur gewerblichen Nutzung – freizugeben.

Haben sich die Reiss-Engelhorn-Museen an Wikimedia bzw. die Wikimedia Foundation gewendet?

Wir haben uns zunächst mehrfach vergeblich selbst an Wikimedia gewendet. Wir haben hierauf jedoch keine Antwort erhalten. Daraufhin haben wir uns entschieden, die Sache an unseren Rechtsbeistand zu geben. Auch dieser hat sowohl die Wikimedia Foundation Inc. als auch die Wikimedia Deutschland e. V. mit verschiedenen Schreiben auf die Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht und darum gebeten, die fraglichen Fotografien aus ihrem Angebot zu entfernen. Nachdem weder die Wikimedia Foundation Inc. noch die Wikimedia Deutschland e. V. auf diese Schreiben reagiert hat und damit offensichtlich nicht bereit ist, unsere Fotografien aus ihrem Angebot zu entfernen, haben wir uns dazu entschlossen, Klage einzureichen.

Wieso haben Sie eine Anwaltskanzlei beauftragt?

Die Reiss-Engelhorn-Museen verfügen nicht über eine eigene Rechtsabteilung, die das besondere Fachwissen vorhält. In letzter Zeit mussten wir leider feststellen, dass neben unseren Kunden, die die Nutzungsordnung einhalten, offiziell Abbildungsgenehmigungen anfragen und für eine Nutzung aufwendig produzierter Fotografien die entsprechenden Gebühren bezahlen, auch Dritte Fotografien verwendeten, deren Schutz nicht abgelaufen ist, ohne bei uns die Rechte einzuholen.

Da wir sowohl unseren Kunden gegenüber als auch im Sinne des oben geschilderten öffentlichen Auftrags verpflichtet sind, unsere Bestände verantwortungsvoll zu nutzen, haben wir einen Fachanwalt beauftragt, der den Urheberrechtsverletzungen für uns nachgeht.

Warum stellen Sie Bilder Ihrer Sammlungsobjekte nicht grundsätzlich online für jedermann zur freien Verfügung?

Die Frage, ob und wie wir unsere digitalisierten Bestände online stellen, ist zu trennen von der Frage, wer die von uns mit öffentlichen Geldern erstellten Arbeitsergebnisse auf welche Weise nutzt. Wir halten uns  in den Fällen, in denen eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung beabsichtigt ist, nicht nur für berechtigt, sondern auch für verpflichtet, Gebühren zu erheben, die wiederum der Allgemeinheit zu Gute kommen, weil wir diese Einnahmen verwenden können, um unserem öffentlichen Auftrag nachzugehen (Sammeln, Bewahren, Forschen, Vermitteln von Kulturgütern).

Diese Auffassung steht im Übrigen in Einklang mit dem europarechtlichen Vorgaben zur Nutzung von digitalisierten Kulturbeständen, die über das Informationsweiterverwendungs-gesetz zwischenzeitlich in das nationale Recht transformiert wurden. Danach sind Museen, Bibliotheken und Archive ausdrücklich berechtigt, über die Weiterverwendung der von ihnen erstellten, urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse zu bestimmen und hierfür im angemessenen Rahmen Entgelte zu verlangen. Die dahinterliegende gesetzgeberische Intention liegt auf der Hand: Die Kulturinstitutionen sollen selbst einen Beitrag zu den immensen Kosten der Digitalisierung ihrer Bestände wieder einspielen.

Warum ist die Fotografie eines Gemäldes schützenswert?

Bei der Fotografie handelt es sich nicht um ein Foto, das „eben mal so“ in der Ausstellung aufgenommen wurde. Vielmehr ist es ohne fundiertes Wissen eines professionellen Fotografen und ohne Kenntnisse der technischen und physikalischen Grundlagen nicht möglich, eine Fotografie in einer solchen Qualität zu fertigen. Der Ablauf einer Gemäldefotografie gestaltet sich wie folgt: Das Gemälde muss aus dem Depot oder aus der Ausstellung geholt werden, weil eine professionelle Aufnahme im Depot oder in der Ausstellung aufgrund der dortigen Lichtverhältnisse nahezu nicht möglich ist. In den Ausstellungen und im Depot sind 150 Lux vorgegeben, d.h. es ist zu dunkel, um dort fotografieren zu können. Ausschließlich der Sammlungsleiter oder Restauratoren dürfen das entsprechende Objekt mit Handschuhen anfassen und ins Fotoatelier bringen. Das Gemälde braucht einen neutralen Hintergrund, dafür werden Papierrollen als Hintergrund benutzt. Im Fotoatelier arbeitet der Museums-Fotograf mit Tageslichtlampen und leuchtet ein Gemälde so aus, dass kein Schatten, keine Reflexionen (Spiegelungen) oder unerwünschte Streifenbildungen entstehen, die aber entstehen würden, würde das Gemälde mit Blitzlicht in der Ausstellung abfotografiert. Zum Farbabgleich sind ein Farbkeil und ein Beleuchtungsmesser notwendig. Die Farbechtheit ist dabei immens wichtig. Gerade der Aufwand, ein zweidimensionales Gemälde zu fotografieren, ist nicht zu unterschätzen. Das Licht muss so gesetzt sein, dass in allen vier Ecken des Gemäldes die Lichtsetzung und Farbechtheit übereinstimmt. Hierfür sind 2 bis 4 Tageslichtleuchten erforderlich. Darüber hinaus muss je nach Beschaffenheit der Oberfläche des Gemäldes das Licht so angepasst werden, dass die Pinselstrukturen sichtbar sind, aber nicht zu deutlich die Abbildung beeinflussen. Auch auf die dunklen Bereiche eines Gemäldes muss geachtet werden, damit diese nicht untergehen und als ein einziger dunkler Fleck, sondern auch die Zeichnung bzw. Merkmale in diesen Bereichen wahrgenommen werden können. Wenn die Lichtsetzung hinsichtlich dieser Vorgaben nicht funktioniert, muss gegebenenfalls das Gemälde von den Restauratoren gedreht werden. Ohne Stativ ist eine professionelle Fotografie nicht möglich, weil die Abbildung sonst trapezförmig verzerrt wäre. Text: rem gGmbH, Presse

23.06.2016


Vorsicht beim Falschparken

Speyer- dak. Wie uns eine Leserin heute berichtete und wir auf Nachfrage beim zuständigen Fachbereich 2 - Sicherheit, Ordnung, Umwelt, Bürgerdienste, Verkehr; der Stadt Speyer erfahren konnten ist wohl schon seit längerem eine erhöhte Vorsicht geboten.

Die weißen Parkvergehenszettelchen sollten theoretisch vom Odrnungsdienst am Fahrzeug angebracht werden, sollte dies Verkehrswidrig abgestellt sein. Leider ist dies wohl nicht immer der Fall und auch einige "Scherzkekse" entfernen solche Zettel gerne einmal.

Sollte man dennoch einen solchen Zettel vorfinden aber "innerhalb der nächsten Zeit" (Aussage der Stadt Speyer) keinen Anhörungsbogen zu dem Fall erhalten müsse man selbst dafür Sorge tragen das keine weiteren Kosten entstehen. Mit anderen Worten Sei man als Bürger/In verpflichtet, im Idealfall vorsorglich da ja u.U. ein Hinweis auf ein Parkvergehen ebenfalls schon fehlen könnte... bei der zuständigen Stelle anzurufen und zu fragen ob ein Bußgeld gegen einen vorliegt.

Wartet man weiter bzw wie in dem uns vorliegen Fall hat gar keine Kenntnis über ein Parkvergehen erhält man nach einiger Zeit eine Zahlungsaufforderung der Stadt Speyer welche natürlich aufgrund der Mahn- und Säumniszuschläge ein vielfaches höher ausfällt als es das ursprüngliche Bußgeld gewesen wäre.

Wenn man nun denkt dies ließe sich leicht klären der hat Recht... die Kosten sind wie angegeben zu entrichten ansonsten fallen weitere Kosten mit den folgenden Schritten an. Ein Widerspruch ist zwar zulässig allerdings bekommt man hierzu gleich die Aussage das es ein Amtsgerichturteil gebe bei dem wohl schon einmal zu Gunsten der Stadt entschieden würde und es sich somit um gültiges Recht handelt.

Wer also keine Rechtschutzversicherung hat wird den Schritt gegen diese Entscheidung zu prozessieren bestimmt gründlich abwägen und wahrscheinlich eher, das wenn auch stark erhöhte Bußgeld Zähne knrischend bezahlen.

Als Service für Sie die sie in letzter Zeit eventuell auch falsch im Stadtgebiet Speyer geparkt haben aber keinen Hinweis auf ihr Vergehen finden konnten:

Fachbereich 2 - Sicherheit, Ordnung, Umwelt, Bürgerdienste, Verkehr

Kontakt

Tel.: 06232 14-2725
Fax: 06232 14-2757

Anschrift

Große Himmelsgasse 10
67346 Speyer 

Öffnungszeiten

Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag: 14:00 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr

Montag und Mittwoch nachmittags geschlossen oder nach Terminvereinbarung

Öftere Nachfragen dort sollten zumindest etwaige Kosten verhindern und eventuell auch die Stadt dazu bewegen diese doch sehr Bürgerunfreundliche Handhabung zu überdenken.

18.02.2016


Ende der Sommerferien - Entschädigungen bei Flugverspätungen

Bonn- Die Sommerferienzeit neigt sich dem Ende zu. Millionen Urlauber verbrachten bereits die „schönsten Wochen des Jahres“ im Ausland. Wie jedes Jahr gibt es jedoch Tausende Reisekunden, die unter Flugverspätungen leiden mussten. Dass ihnen einen Entschädigung zusteht, wissen die wenigsten Fluggäste.

Wenn ein Flugzeug viel zu spät am Ziel ankommt (mindestens drei Stunden), haben Flugpassagiere aus der Europäischen Union gemäß der Fluggastrechte-Verordnung den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese liegt zwischen 250 und 600 Euro. Das Gleiche gilt auch, wenn Fluggäste aufgrund der Verspätung den Anschlussflug verpassen, wenn die Flüge zusammen gebucht wurden. Dabei spielt es keine Rolle, was der Flug gekostet hat. Auch bei günstigen Flügen kann eine Entschädigung von den Airlines verlangt werden.

Sollte es zu Flugausfällen aufgrund von außergewöhnlichen Umständen kommen, so sind die Airlines nicht unbedingt dazu verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Dafür sind sie aber verpflichtet, ihre Fluggäste ordentlich mit Essen und Trinken sowie einem kostenlosen Telefonat zu versorgen. Notfalls müssen auch die Kosten einer Hotelübernachtung übernommen werden.

Viele Verbraucher kennen ihre Fluggastrechte nicht und diejenigen, die selbst den Versuch wagen, ihren Entschädigungsanspruch durchsetzen, scheitern oftmals an der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Airlines.

Umfangreiches Material zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruches gegenüber der Airline ist zum Beispiel auf der Seite des Serviceanbieters ClaimFlights zu finden (www.claimflights.de). Neben einer Vorlage für einen kostenlosen Musterbrief zum Anschreiben der Airline gibt es weitere Informationen wie eine kostenlose Rechtsdatenbank mit Einzelfällen zur Fluggastrechteverordnung. Das Unternehmen hilft auch bei der Ermittlung der Entschädigungssumme, so kann man Beispielsweise über die Eingabe der Flugnummer in nur wenigen Minuten kostenlos prüfen, in welcher Höhe ein Anspruch zusteht. Gerüstet mit diesen Informationen kann man es selbst probieren einen Anspruch an die Fluggesellschaft zu richten. Sollte diese nicht zahlen so kann man immer noch einen Fluggastrechteservice in Anspruch nehmen. Text: ClaimFlights GmbH, Presse

20.09.2015


Vorsicht! Unerlaubte Werbeanrufe!

Speyer- Gestern riefen zahlreiche Kunden bei den Stadtwerken Speyer an, um darüber zu informieren, dass sie von unerwünschten Werbeanrufen des Energiehändlers Energy2day belästigt wurden. Gegen den Wettbewerber haben die SWS bereits zwei Rechtsstreite wegen „Unlauterer Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern“ gewonnen. Dem Münchner Energieanbieter wurden die unseriösen Aktivitäten per Gerichtsbeschluss untersagt. Dennoch kommt es immer wieder zu entsprechenden Vorfällen.

Die SWS raten, bei Werbeanrufen sowie auch bei Haustürgeschäften keine persönlichen Daten, Zählerstände, Energieverbräuche, Bankverbindungen usw. weiterzugeben. Werbeanrufe sind tatsächlich nur dann erlaubt, wenn sich die Angerufenen im Vorfeld ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Wird man unerwünscht kontaktiert, sollten Name, Firma und Telefonnummer notiert werden. Sofern genaue Angaben zu den Anrufern gemacht werden können, ist es möglich, gemeinsam juristische Schritte einzuleiten.

Unterstützung erhalten Kunden unter Tel. 06232/625-1110 oder in  den SWS-Kundenbüros Salzgasse 4 und Industriestraße 23, Speyer.

05.03.2015


Ab 1. Juli gilt hierzulande die Warnwestenpflicht

Wie in einigen anderen EU-Ländern gehört dann eine reflektierende Weste in jedes Fahrzeug. Nur hat sich diese Information offenbar noch nicht verbreitet, denn jeder vierte Autofahrer besitzt die Sicherheitsweste noch nicht.

Von Adele Moser

Düsseldorf- Ab 1. Juli gilt auch in Deutschland eine Warnwestenpflicht, dann muss in jedem Fahrzeug eine Sicherheitsweste vorhanden sein. Kurz vor dem Stichtag wissen allerdings 42 Prozent der Autofahrer noch nichts von der neuen Regelung, wie aus einer aktuellen Umfrage des Portals "deals.com" hervorgeht.

Von den über 2.000 Befragten besitzen zwar drei Viertel der weiblichen (75 %) und zwei Drittel der männlichen Fahrzeuginhaber (69 %) bereits eine Sicherheitsweste. Jedoch muss mehr als jeder Vierte noch nachrüsten (28 %).

Ein Grund für die schlechte Zwischenbilanz könnte sein, dass 41 Prozent der Befragten die Warnweste für unnötig halten.

Das könnte sich allerdings bald rächen, denn wer ab 1. Juli keine Warnweste im Auto hat, dem kann ein Bußgeld von 15 Euro auferlegt werden. Und wer an einem Unfallort keine Sicherheitsweste trägt, der riskiert sogar seinen Versicherungsschutz.

Zwar gibt es in Deutschland keine Vorschirften dafür, wo die Westen aufzubewahren sind, Experten empfehlen jedoch sie griffbereit, etwa im Seitenfach der Tür zu verstauen, und nicht etwa im Kofferraum.

Erhältlich sind die roten, gelben oder orangenen Westen, die in anderen EU-Ländern schon seit Jahren Pflicht sind, im Internet ab zwei Euro. Aber auch viele Tankstellen bieten Warnwesten an. Aber Achtung: Die Weste muss der Norm DIN EN 471 beziehungsweise der EN ISO 20471:2013 entsprechen. Foto: ADAC

30.06.2014


Verfassungs- und Verwaltungsgericht der pfälzischen Landeskirche weist Klagen ab

Verfassungs- und Verwaltungsgericht der pfälzischen Landeskirche weist Klagen wegen der Besetzung der Pfarrstelle Dörrenbach-Schweigen-Rechtenbach ab

Speyer- Das Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) hat die Klage des bisherigen Pfarrers der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbach gegen die Landeskirche wegen der Ablehnung seiner Bewerbung um die neu errichtete Pfarrstelle Dörrenbach-Schweigen-Rechtenbach abgewiesen. Über die Besetzung der Stelle, die durch die Zusammenführung der früheren Pfarrämter Dörrenbach und Schweigen-Rechtenbach entstanden war, war nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung nicht durch Wahl der Kirchengemeinden, sondern durch Beschluss der Kirchenregierung zu entscheiden. Die Kirchenregierung verlieh die Stelle der Mitbewerberin des Klägers, die bis dahin Inhaberin der Pfarrstelle Dörrenbach war. Die Ernennungs-urkunde wurde am 10. Dezember 2013 ausgehändigt.

Das Gericht hat dem Kläger einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung zuerkannt. Es hat weiter festgestellt, dass die maßgebenden Auswahlerwägungen schriftlich dokumentiert werden müssten. Dies gelte auch dann, wenn die Gründe, die eine ermessenfehlerfreie Auswahl begründen könnten, auf der Hand liegen sollten. Denn es komme darauf an, welche Gesichtspunkte für die Auswahl tatsächlich tragend waren. Ob die vorgelegte Dokumentation in diesem Sinne ausreichend war, hat das Gericht offen gelassen. Eine weitere Prüfung dieser Frage scheide aus, weil der Kläger sein Ziel, die neue Pfarrstelle zu erhalten, nicht mehr erreichen könne, nachdem die Stelle der Mitbewerberin verliehen worden sei. Nach § 40 der Kirchenverfassung sei die Verleihung einer Pfarrstelle unwiderruflich. Mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde an die Mitbewerberin des Klägers sei daher „Ämterstabilität“ eingetreten. Der Kläger habe nicht rechtzeitig versucht, diese Wirkung mit Hilfe eines Eilantrags durch das Gericht vorläufig zu verhindern. Für einen solchen Antrag habe ihm genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Nach der Bekanntgabe der Entscheidung seien mehrere Wochen verstrichen, bis der Mitbewerberin die Ernennungsurkunde ausgehändigt worden sei. Die Landeskirche habe durch ihr Verhalten bei dem Kläger auch nicht ein die Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität rechtfertigendes Vertrauen darauf begründet, dass sie mit der Aushändigung der Urkunde weiter zuwarten werde.

(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.02.14, AZ: XIII 102/09-160, nicht rechtskräftig).

Die in der gleichen Angelegenheit erhobene, auf eine Verleihung der neuen Pfarrstelle an ihren bisherigen Pfarrer gerichtete Klage der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbach hat das Gericht mit Urteil vom selben Tag ebenfalls abgewiesen. Das Gericht hat zwar betont, dass einer Kirchengemeinde, die von einer Pfarrstellenbesetzung betroffen sei, welche in die Zuständigkeit der Landeskirche falle, ein Recht auf Anhörung zustehe. Die Äußerung der Kirchengemeinde zur Stellenbesetzung sei von der Kirchenregierung zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Die Klägerin habe jedoch nichts geltend gemacht, was auf eine Verletzung dieses Rechts schließen lassen könnte. Insbesondere habe sie keine konkreten Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass ihr Vorbringen nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre. Allein aus dem von ihr als nachteilig angesehenen Ergebnis der Entscheidungsfindung könne eine Rechtsverletzung nicht hergeleitet werden. Denn angesichts des weiten Organisationsermessens der Kirchenregierung müsse eine Kirchengemeinde selbst eine erkennbar belastende und ihren Interessen zuwiderlaufende Entscheidung hinnehmen, wenn Gesichtspunkte wie das Wohl der Landeskirche oder das Wohl einer anderen Kirchengemeinde diese Entscheidung sachgerecht erscheinen ließen. Unabhängig davon könne die Klage der Kirchengemeinde wie diejenige ihres bisherigen Pfarrers wegen der am 10. Dezember 2013 erfolgten Ernennung der Mitbewerberin und der damit eingetretenen Ämterstabilität keinen Erfolg haben.

(Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.02.14, AZ: XIII 102/09-159, nicht rechtskräftig).

Protestantische Landeskirche Speyer, Pressestelle

Stellungnahme des LKR zu Urteilen

Zum Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts des Evangelischen Kirche der Pfalz zu den Klagen der Kirchengemeinde Schweigen-Rechtenbachnund Pfarrer Ulrich Hauck, erklärt der Landeskirchenrat:

Der Landeskirchenrat begrüßt beide Urteile, da sie die Rechtmäßigkeit der von der Kirchenregierung getroffenen Stellenbesetzungsentscheidung bejahen. Insbesondere bestätigen sie die Korrektheit des Verfahrens.

Wolfgang Schumacher Kirchenrat Pressesprecher Landeskirchenrat

12.05.2014


Auch Schüler haben einen Anspruch auf angemessene Lernförderung

Auch Schüler einer Ganztagsschule können einen Anspruch auf eine ergänzende angemessene Lernförderung nach § 28 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) haben, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Ein Antrag auf angemessene Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Besuch einer Ganztagsschule eine Lernförderung immer ausschließt. Die gesetzlichen Vorgaben stützen diese Ansicht nicht. Zwar ist bei Ganztagsschulen davon auszugehen, dass gegenüber konventionellen Schulen ein größeres schulisches Förderangebot (z.B. Hausaufgabenbetreuung) besteht, jedoch ist für die Gewährung einer ergänzenden angemessenen Lernförderung im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen (Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27.03.2012, S 6 AS 362/12 ER).

Die 12jährige Antragstellerin besucht eine Ganztagsschule. Ausweislich des Zeugnisses für das erste Halbjahr 2012 waren die Noten in Deutsch und Mathematik „ausreichend“ und in Englisch „mangelhaft“. Auch in den Fächern Erdkunde, Musik und Wirtschaft und Verwaltung war die Note "mangelhaft". Die Schule bescheinigte für das zweite Halbjahr 2012 einen außerschulischen Lernförderbedarf (Nachhilfebedarf) in den Unterrichtsfächern Englisch, Mathematik und Deutsch. Nach den weiteren Angaben der Schule ist die Versetzung gefährdet. Am 22.02.2012 wurde bei dem zuständigen Jobcenter eine ergänzende angemessene Lernförderung gemäß § 28 SGB II beantragt. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass eine Lernförderung nach dem Bildungs- und Teilhabepaket unter Berücksichtigung der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften bei Schülern einer Ganztagsschule nicht in Betracht komme.

Das Sozialgericht Speyer hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dargelegt, dass die Begründung des Jobcenters nicht in Einklang mit den rechtlichen Vorgaben steht. Gemäß § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Diese Regelung berücksichtigt nach der Gesetzesbegründung, dass auch außerschulische Lernförderung als Sonderbedarf vom Anspruch auf Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst sein kann. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau. Der Gesetzesbegründung lässt sich entnehmen, dass nur dann, wenn unmittelbare schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, eine außerschulische Lernförderung gewährt werden kann. Bei Ganztagsschulen ist davon auszugehen, dass gegenüber konventionellen Schulen ein größeres schulisches Förderangebot (z.B. Hausaufgabenbetreuung) besteht. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine individuelle Prüfung des Einzelfalls erforderlich und eine auf das Schuljahresende bezogene prognostische Einschätzung unter Einbeziehung der schulischen Förderangebote zu treffen.

Im Ergebnis hat das Sozialgericht Speyer den Antrag auf Bewilligung der Lernförderung im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die individuelle Prüfung des Einzelfalls und die prognostische Einschätzung der Erfolgsaussichten der Lernförderung im vorliegenden Fall ergab nach Einschätzung des Gerichts unter Würdigung der im Rahmen des Verfahrens eingeholten Informationen zum Leistungsstand der Antragstellerin, dass die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele auch bei Bewilligung der begehrten Lernförderung nicht erreicht werden können.

Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 27.03.2012, Az. S 6 AS 362/12 ER

26.06.2012